forderung der H.________ AG gegen die M.________ AG steht der H.________ AG (und nicht dem Schuldner oder dessen Ehefrau) zu. Bei dieser ungewissen Sachlage besteht kein Grund, die Ehefrau des Schuldners zum Verbleib des restlichen Kaufpreises zu befragen, den die M.________ AG an die H.________ AG zu leisten hat. 3. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin verschiedene "Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Arrest Z.________". 3.1 Sie macht – zusammengefasst – Folgendes geltend (vgl. act. 1 Rz 40 ff.):