2.3 Die Ehefrau des Schuldners beansprucht für sich das Eigentum an den gepfändeten Aktien der H.________ AG. Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens ist noch offen. Die Aktien der H.________ AG wurden gepfändet und befinden sich in einem Safe der AB.________, lautend auf die Ehefrau des Beschwerdeführers. Eine Gewahrsamnahme ist erst nach Klärung der Eigentumsverhältnisse möglich (vgl. act. 1/12 S. 6, act. 3/17 S. 6). Die Kaufpreis- Seite 8/14