Die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Aktien der H.________ AG sind umstritten. Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die H.________ AG ist nicht Schuldnerin der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, den Schuldner zum Verbleib des von der M.________ AG an die H.________ AG zu leistenden Kaufpreises in Höhe von CHF 4'570'000.00 vorzuladen und zu befragen.