Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Auskunftspflicht Dritter im konkreten Fall verhältnismässig sein. Eine Auskunftspflicht des Dritten besteht nur dann, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören, oder dass er seinerseits Schuldner des Letzteren ist; ein wahlloses Anschreiben von Dritten in der Hoffnung auf einen Zufallsfund wird als nicht zulässig betrachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_360/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.2.1 ff. m.H.).