(Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde wurde am 25. November 2024 elektronisch eingereicht und erfolgte damit fristgerecht (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Somit ist auf diese einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin verlangt zunächst, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Schuldner und dessen Ehefrau bezüglich des Verbleibs des von der M.________ AG an die H.________ AG zu leistenden Kaufpreises in Höhe von CHF 4'570'000.00 vorzuladen und zu befragen, insbesondere über das verwendete Bankkonto und alle Transaktionen, die nach dem Eingang der besagten Kaufpreiszahlung vorgenommen wurden.