Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zug richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Bundesgesetzes und im Übrigen nach der Zivilprozessordnung (vgl. § 16 Abs. 2 EG SchKG). Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. November 2024 wurde den Vertretern der Beschwerdeführerin am 13. November 2024 zugestellt (vgl. act. 1 Rz 9). Die 10-tägige Beschwerdefrist begann somit frühestens am 14. November 2024 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete, da der 23. November 2024 ein Samstag war, am 25. November 2024 Seite 7/14