14. Am 11. Dezember 2024 reichte das Betreibungsamt Zug eine Stellungnahme des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 10. Dezember 2024 zur Frage der Arrestprosequierung ein (act. 4). 15. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 5). 16. Am 3. Januar 2025 legte die Beschwerdeführerin als Noveneingabe eine Stellungnahme des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 27. Dezember 2024 zu den Akten (act. 6). 17. Der Schuldner verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen