12. Mit E-Mail vom 28. November 2024 teilte das Betreibungsamt Zürich 7 dem Betreibungsamt Zug mit, der Rückzug des Arrestes sei nicht korrekt gewesen, da lediglich ein Arrestsubstrat (Liegenschaft in Zürich) weggefallen sei. Das Betreibungsamt Zürich 7 beauftragte daher das Betreibungsamt Zug, die im Arrestbefehl genannten Forderungen und Ansprüche erneut sicherzustellen (act. 3/2 und 3/7). Am 29. November 2024 versandte das Betreibungsamt Zug die entsprechenden Arrestsperranzeigen (act. 3/8-11). 13. In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3).