3. Es sei festzustellen, dass der Arrest Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. November 2022 in der Betreibung vom 30. September 2019 (Pfändung Nr. G.________) prosequiert ist. 4. Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.