Es sei Sache des Gläubigers, beim Bundesgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme zu beantragen, dass das Guthaben auf dem Konto der H.________ AG durch das Betreibungsamt Zug bis zum Abschluss des Verfahrens zu sperren sei. In einem obiter dictum hielt das Amt "erneut" fest, dass der Arrest Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 nicht mit dem hängigen Pfändungsverfahren Nr. G.________ prosequiert werden könne (act. 1/4).