10. Mit Verfügung vom 8. November 2024 wies das Betreibungsamt Zug das Gesuch um Sicherungsmassnahmen ab. Zur Begründung führte es aus, zur Zeit sei eine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Zug vom 29. Mai 2024 beim Bundesgericht hängig. Aufgrund des aktuellen Verfahrensstandes könnten keine weiteren Sicherungsmassnahmen vorgenommen werden. Es sei Sache des Gläubigers, beim Bundesgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme zu beantragen, dass das Guthaben auf dem Konto der H.________ AG durch das Betreibungsamt Zug bis zum Abschluss des Verfahrens zu sperren sei.