Am 13. bzw. 21. Juni 2024 informierten das Betreibungsamt Zug und die Beschwerdeführerin das Obergericht, dass der zu prosequierende Arrest Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 aufgehoben worden sei. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 schrieb der Abteilungspräsident das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab (vgl. act. 3/4 und 3/14; Verfahren BA 2024 24). Bereits zuvor, mit Schreiben vom 17. Juni 2024, hatte das Betreibungsamt Zug der H.________ AG mitgeteilt, dass der Arrest aufgehoben worden sei, die Aktien der H.________ AG aber weiterhin gepfändet seien (act. 3/18).