8. Mit Verfügung vom 12. April 2024 teilte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin u.a. mit, der Arrest Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 müsse durch die Betreibung Nr. Y.________ desselben Betreibungsamtes prosequiert werden. Eine Prosequierung durch das hängige Pfändungsverfahren Nr. AA.________ des Betreibungsamtes Zug sei aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes nicht möglich. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2024 bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug Beschwerde ein und verlangte die Aufhebung der Verfügung.