4. Am 4. November 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestgesuch und verlangte die Arrestierung verschiedener Vermögenswerte des Schuldners, um die Forderung aus der Garantie sicherzustellen (act. 1/25). Am 15. November 2022 erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG einen Arrestbefehl gegen den Schuldner für eine Forderung von CHF 24'903'572.41 (entsprechend USD 25 Mio.) nebst Zins (Arrest Nr. Z.________). Als Lead-Betreibungsamt wurde das Betreibungsamt Zürich 7 bestimmt. Folgende Arrestgegenstände wurden verarrestiert (act. 1/26, act. 3/1):