__ (nachfolgend: Ehefrau des Schuldners; vgl. act. 1/12, act. 3/17, act. 1/20 E. 1.4). Die Ehefrau des Schuldners erhob in der Folge Eigentumsansprache an den gepfändeten Aktien der H.________ AG. Das Betreibungsamt Zug setzte daher dem Schuldner und den Gläubigern nach Art. 108 SchKG eine Frist von 20 Tagen an, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf Aberkennung der Ansprüche einzuleiten (act. 1/20 E. 1.5). Am 28. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug gegen die Ehefrau des Schuldners eine Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG ein.