{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-05-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-69_2025-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_69_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaabb39e2af8d01f73ca1f2a167c1c91f8819972becec31a2add1cf13d228fab3e5b9baeac488ef48ec5574d7d844deac2c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaabb39e2af8d01f73ca1f2a167c1c91f8819972becec31a2add1cf13d228fab3e5b9baeac488ef48ec5574d7d844deac2c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_69", "Checksum": "34471b4d6b59b1e03664808c89d639f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2025 BA 2024 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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In der Begründung hielt es unter anderem\nfest, dass der Arrest. Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 nicht mit dem hängigen\nPfändungsverfahren Nr. G.________ prosequiert werden könne (act. 1/4). Bei diesem obiter\ndictum handelt es sich um eine Meinungsäusserung des Betreibungsamtes Zug. Blosse Meinungsäusserungen gelten nicht als anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 17 SchKG\n(vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 22). Dagegen kann\nkeine Beschwerde erhoben werden.\n\n6.2 Abgesehen davon bleiben die Aktien der H.________ AG (Pfändung Nr. G.________) bis\nzum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gepfändet (vgl. act. 3/18). Mit dem Pfändungsbeschlag sind die Aktien der H.________ AG hinreichend gesichert. Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern\ndie Beschwerdeführerin ein Interesse daran hat, feststellen zu lassen, dass der Arrest\nNr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. November 2022 in der Betreibung\nvom 30. September 2019 (Pfändung Nr. G.________) prosequiert ist. An diesem Ergebnis\nändert die Noveneingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2025 nichts. Die Beschwerdeführerin reichte eine E-Mail des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 27. Dezember 2024 ein,\nworin sich das Amt zur Frage der Arrestprosequierung äusserte, wobei einige Aussagen – offenbar von der Beschwerdeführerin – geschwärzt wurden (vgl. act. 6, act. 6/1). Ein\nFeststellungsinteresse der Beschwerdeführerin lässt sich mit der Meinungsäusserung des\nBetreibungsamtes Zürich 7, die ohnehin nur teilweise offengelegt wurde, nicht begründen.\nSeite 13/14\n\n6.3 Bei dieser Sachlage muss nicht weiter geprüft werden, ob über die Frage der Arrestprosequierung noch nicht entschieden wurde, ob sich das Beschwerdeverfahren BA 2024 24 ausschliesslich auf die Liegenschaft L.________ bezog und ob das Betreibungsamt Zug selbst\nder Ansicht ist, dass die Frage der Arrestprosequierung noch ungeklärt ist, wie die Beschwerdeführerin behauptet (vgl. act. 5 Rz 10 ff.).\n\n6.4 Nach dem Gesagten ist auf den Antrag auf Feststellung der Prosequierung nicht einzutreten.\n\n7. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV eine Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs. Das Betreibungsamt Zug habe die angefochtene Verfügung überhaupt nicht begründet, sondern den Antrag abgelehnt, ohne sich mit ihren Argumenten auseinanderzusetzen respektive Überlegungen wiederzugeben, von denen sie sich habe leiten\nlassen. Es sei ihr (der Beschwerdeführerin) somit nicht möglich zu verstehen, warum das\nAmt der Ansicht sei, dass trotz des offensichtlich bestehenden Risikos des Vermögensabflusses respektive der vermeintlichen und aktenkundigen Wiederholungsgefahr auf Seiten\ndes Schuldners keine Sicherungsmassnahmen erforderlich seien (act. 1 Rz 65 ff.).\n\nDiese Rüge geht fehl. Eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegen, wenn das\nBetreibungsamt nicht wenigstens kurz die Überlegungen genannt hätte, von denen es sich\nhat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2).\nDas Betreibungsamt Zug ist diesen Anforderungen jedoch nachgekommen. Es hat in der gebotenen Kürze auf nachvollziehbare Weise dargelegt, aus welchen Überlegungen es zu seinen Erkenntnissen gelangt ist (act. 1/4). Es war nicht verpflichtet, jedes einzelne Vorbringen\nder Beschwerdeführerin ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin hat gegen die angefochtene Verfügung eine 22-seitige Beschwerdeschrift\neingereicht (act. 1) und war damit offensichtlich in der Lage, die Verfügung an die Aufsichtsbehörde weiterzuziehen. Dementsprechend kam das Betreibungsamt der aus dem Anspruch\nauf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht hinreichend nach. Eine Verletzung von\nArt. 29 Abs. 2 BV ist nicht dargetan.\n\n8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\nist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2\nZiff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2\nGebV SchKG).\nSeite 14/14\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n"}