{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-05-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-69_2025-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_69_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaabb39e2af8d01f73ca1f2a167c1c91f8819972becec31a2add1cf13d228fab3e5b9baeac488ef48ec5574d7d844deac2c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaabb39e2af8d01f73ca1f2a167c1c91f8819972becec31a2add1cf13d228fab3e5b9baeac488ef48ec5574d7d844deac2c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_69", "Checksum": "34471b4d6b59b1e03664808c89d639f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2025 BA 2024 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die Pfändung des Kontos der H.________ AG wäre nur unter den\nVoraussetzungen des umgekehrten Durchgriffs (wonach ein auf eine juristische Person lautender Vermögenswert in der Betreibung gegen einen Schuldner verwertet werden könnte)\nzulässig.\n\n4.2 Wenn jemand eine juristische Person, insbesondere eine Aktiengesellschaft, gründet, ist\ngrundsätzlich anzunehmen, dass zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten mit getrennten Vermögen bestehen: die natürliche Person einerseits und die Aktiengesellschaft anderseits. Dies gilt selbst dann, wenn die Aktiengesellschaft nur einen einzigen Aktionär hat\n(\"Einmanngesellschaft\"). Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann allerdings ein Dritter\nfür die Verpflichtungen eines Schuldners haftbar gemacht werden, mit dem er eine wirtschaftliche Einheit bildet (BGE 144 III 541 E. 8.3.1 m.w.H. [=Pra 2019 Nr. 98]). Dies ist immer dann\nder Fall, wenn die Berufung auf die Verschiedenheit der Rechtssubjekte einen Rechtsmissbrauch darstellt, insbesondere wenn das Gesetz umgangen wird, ein Vertrag verletzt wird\noder die Interessen eines Dritten widerrechtlich geschädigt werden (Art. 2 Abs. 2 ZGB; zum\nDurchgriff allgemein vgl. BGE 132 III 489 E. 3.2).\n\n4.3 Die Anwendung des Durchgriffs setzt somit erstens voraus, dass die Personen entsprechend\nder wirtschaftlichen Realität identisch sind oder dass zumindest ein Rechtssubjekt das andere wirtschaftlich beherrscht. Zweitens muss die Dualität missbräuchlich geltend gemacht\nwerden, das heisst, um einen ungerechtfertigten Vorteil daraus zu ziehen; dies ist der Fall,\nwenn die Verschiedenheit der Rechtssubjekte nur geltend gemacht wird, um sich missbräuchlich der Zwangsvollstreckung zu entziehen (BGE 132 III 489 E. 3.2).\n\n4.4 Zu unterscheiden ist zwischen dem direkten Durchgriff, der die Haftung des beherrschenden\nGesellschafters für die Schulden der Gesellschaft zur Folge hat, und dem – vorliegend relevanten – umgekehrten Durchgriff, der die Haftung der beherrschten Gesellschaft neben dem\nGesellschafter für dessen Schulden zur Folge hat. Bei der Zwangsvollstreckung bedeutet\ndies, dass in der Betreibung des einen auch das Vermögen des anderen verwertet werden\nkann. Der Dritte muss hinnehmen, dass der Erlös der Verwertung seiner Vermögenswerte\ndazu dient, den Gläubiger zu befriedigen. Dem Schuldner wird verwehrt, sich hinter der\nrechtlichen Dualität zu verstecken, um sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen, und dem\nDritten, missbräuchlich sein Recht geltend zu machen, direkt mittels Zahlungsbefehls betrieben zu werden, wie es grundsätzlich jede Vollstreckungsmassnahme erfordert (vgl. zum\nGanzen: BGE 144 III 541 E. 8.3 ff. [= Pra 2019 Nr. 98]).\n\n4.5 Erste Voraussetzung für einen Durchgriff ist mithin, dass die juristische Person und der Gesellschafter wirtschaftlich betrachtet identisch sind. Dazu hat die Beschwerdeführerin keine\nAusführungen gemacht. Zweite Voraussetzung für einen Durchgriff ist sodann, dass die Berufung auf die Verschiedenheit der Rechtssubjekte rechtsmissbräuchlich ist. Auch dazu hat\nsich die Beschwerdeführerin nicht geäussert. Damit sind die Voraussetzungen für einen\nDurchgriff nicht glaubhaft gemacht und es besteht kein Grund, die Bankkonten der\nH.________ AG zu pfänden bzw. dem Schuldner, dessen Ehefrau oder Drittpersonen zu\nverbieten, über die Bankkonten der H.________ AG zu verfügen.\nSeite 12/14\n\n4.6 Eine andere Frage ist, ob der Schuldner die Aktien der H.________ AG rechtsmissbräuchlich\nauf seine Ehefrau übertragen hat, wie die Beschwerdeführerin behauptet (vgl. act. 1 Rz 18\nund 27 ff.). Diese Frage wird im hängigen Widerspruchsverfahren zu prüfen sein.\n\n5. Für den Fall, dass die H.________ AG bereits einen Teil oder die gesamte Summe von\nCHF 4'570'000.00 an den Schuldner bzw. dessen Ehefrau oder Drittpersonen ausbezahlt haben sollte, verlangt die Beschwerdeführerin die sofortige Verfügung der Kontosperre bei den\nentsprechenden Personen der Gesellschaften.\n\nWie in E. 2 dargelegt, besteht kein Anlass, den Schuldner und dessen Ehefrau zum Verbleib\ndes restlichen Kaufpreises zu befragen, den die M.________ AG an die H.________ AG zu\nleisten hat. Ob die H.________ AG bereits einen Teil oder die gesamte Summe von\nCHF 4'570'000.00 an den Schuldner bzw. dessen Ehefrau oder Drittpersonen ausbezahlt hat,\nist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Folglich besteht auch kein Grund, das Betreibungsamt Zug anzuweisen, die sofortige Kontosperre bei den entsprechenden Personen\nder Gesellschaften zu verfügen.\n\n6. Die Beschwerdeführerin beantragt ferner, es sei festzustellen, dass der Arrest\nNr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. November 2022 in der Betreibung\nvom 30. September 2019 (Pfändung Nr. G.________) prosequiert ist (vgl. act. 1 Rz 58 ff.).\n\n"}