{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-05-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-69_2025-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_69_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaabb39e2af8d01f73ca1f2a167c1c91f8819972becec31a2add1cf13d228fab3e5b9baeac488ef48ec5574d7d844deac2c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaabb39e2af8d01f73ca1f2a167c1c91f8819972becec31a2add1cf13d228fab3e5b9baeac488ef48ec5574d7d844deac2c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_69", "Checksum": "34471b4d6b59b1e03664808c89d639f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2025 BA 2024 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Im vorliegenden Fall verarrestierte der Einzelrichter beim Bezirksgericht Zürich am 15. November\n2022 sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners bezüglich der Aktien und Aktienzertifikate resp. sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners gegenüber der\nH.________ AG (Arrest Nr. Z.________; vgl. act. 1/26, act. 3/1). Das Betreibungsamt Zug\nvollzog am 21. November 2022 den Arrest und versandte gleichentags die Anzeigen an den\nSchuldner und die H.________ AG (vgl. act. 1/27, act. 3/3). Dieser Sachverhalt ist unbestritten. Mit der Anzeige des Betreibungsamtes Zug an die H.________ AG wurden sämtliche\nGuthaben des Schuldners gegenüber der H.________ AG gesperrt und zugunsten der Beschwerdeführerin gesichert. Vorsorgliche Massnahmen könnten nur dann ergriffen werden,\nwenn dies zur Vorbereitung eines anstehenden Arrestes und vor dessen Ankündigung notwendig ist (vgl. Schlegel/Zopfi, a.a.O., Art. 99 SchKG N 3). Ist der Arrest – wie vorliegend –\nbereits vollzogen und dem Drittschuldner angezeigt, besteht kein Anlass, darüber hinausgehende Sicherungsmassnahmen zu ergreifen.\n\n3.4 Weiter bedarf es für die Vornahme von Sicherungsmassnahmen einer besonderen Dringlichkeit. Das Bundesgericht betonte, dass am Erfordernis der Dringlichkeit angesichts des Eingriffs in die Stellung des Schuldners, welcher mit der Sicherungsmassnahme verbunden ist,\ndort ganz besonders festzuhalten ist, wo die Zwangsvollstreckung nicht durch die Betreibungsferien verzögert wird und grundsätzlich nichts eine rasche, aber trotzdem vorschriftsgemässe Abwicklung des Betreibungsverfahrens hindert (vgl. BGE 115 III 41 E. 2). Vorliegend wurde die Zwangsvollstreckung nicht durch die Betreibungsferien verzögert, weshalb\nSeite 10/14\n\ngrundsätzlich nichts eine rasche Abwicklung des Betreibungsverfahrens hinderte. Weiter fällt\nauf, dass seit Erlass des Arrestbefehls mehr als zwei Jahre vergangen sind. Vor diesem Hintergrund ist eine besondere Dringlichkeit für die Vornahme von Sicherungsmassnahmen\nnicht ersichtlich. Bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur konkreten Gefahr, dass\ndie Vermögenswerte der H.________ AG an den Schuldner fliessen, handelt es sich um\nblosse Mutmassungen bzw. Verdächtigungen. Dies gilt sowohl für angeblich beabsichtigten\nUmgehungsgeschäfte als auch die behaupteten strafbaren Handlungen des Schuldners. Eine\nbesondere Dringlichkeit ist damit nicht dargetan.\n\n3.5 Schliesslich gilt es zu beachten, dass sich der Betreibungsbeamte beim Vollzug auf die im\nArrestbefehl angeführten, in seinem Kreis belegenen Vermögenwerte zu beschränken hat.\nDie Verarrestierung von Gegenständen, die im Arrestbefehl nicht aufgeführt sind, ist nichtig\n(vgl. Reiser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 275 SchKG N 44). Die Beschwerdeführerin\nverlangt, dass die entsprechende Bank bzw. die Banken der H.________ AG keine Ausschüttungen mehr an den Schuldner und dessen Ehefrau respektive Drittpersonen, egal welcher Art, vornehmen dürfen, da diese gemäss Arrestbefehl vom 15. November 2022 verarrestiert seien. Weiter sollen auch der Schuldner und dessen Ehefrau keine Ausschüttungen,\negal welcher Art, von den Bankkonten der H.________ AG vornehmen dürfen, solange das\nhängige Widerspruchsverfahren nicht abgeschlossen ist (vgl. act. 1 S. 2). Damit erweitert die\nBeschwerdeführerin de facto die im Arrestbefehl genannten Arrestgegenstände um das\nBankkonto der H.________ AG. Das Bankkonto der H.________ AG wurde im Arrestbefehl\nnicht genannt. Folglich wäre eine Sperre bzw. eine \"Sicherung\" der Bankkonten der\nH.________ AG durch das Betreibungsamt nichtig.\n\n3.6 Ob die Beschwerdeführerin im Widerspruchsverfahren vor Bundesgericht (5A_435/2024)\nvorsorgliche Massnahmen hätte beantragen können, wie das Betreibungsamt Zug erklärt hat\nund was die Beschwerdeführerin bestreitet, muss im vorliegenden betreibungsrechtlichen\nBeschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht beurteilt werden.\n\n3.7 Nach dem Dargelegten besteht kein Anlass, \"Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang\nmit dem Arrest Z.________\" zu ergreifen. Ohnehin wären die beantragen \"Sicherungsmassnahmen\" abzuweisen, wie nachfolgend sogleich darzulegen ist (E. 4 f.).\n\n4. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass das Betreibungsamt Zug eine Verfügung an den\nSchuldner und dessen Ehefrau unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu erlassen habe, wonach keinerlei Ausschüttungen, egal welcher Art, von den Bankkonten der\nH.________ AG vorgenommen werden dürften, solange das hängige Widerspruchsverfahren\nnicht abgeschlossen sei. Weiter will die Beschwerdeführerin, dass das Betreibungsamt Zug\nein Schreiben an die entsprechende Bank bzw. Banken der H.________ AG verfasst, wonach keine Ausschüttungen an den Schuldner und dessen Ehefrau resp. Drittpersonen, egal\nwelcher Art, getätigt werden dürfen, da diese gemäss Arrestbefehl vom 15. November 2022\nverarrestiert seien.\n\n"}