{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-05-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-69_2025-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_69_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaabb39e2af8d01f73ca1f2a167c1c91f8819972becec31a2add1cf13d228fab3e5b9baeac488ef48ec5574d7d844deac2c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaabb39e2af8d01f73ca1f2a167c1c91f8819972becec31a2add1cf13d228fab3e5b9baeac488ef48ec5574d7d844deac2c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_69", "Checksum": "34471b4d6b59b1e03664808c89d639f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2025 BA 2024 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Gemäss Art. 99\nSchKG könne das Betreibungsamt mittels vorsorglicher Massnahmen die Sicherung der\nPfändung bzw. des Arrests gewährleisten, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Gesetz\nvorgesehen seien. Eine solche Sicherungsmassnahme könne insbesondere bei besonderer\nDringlichkeit zum Erhalt von Vermögenswerten auch gegenüber einem Drittschuldner angeordnet werden. Besondere Dringlichkeit bestehe beispielsweise dann, wenn der Schuldner\nsich wiederholt und permanent dem Zugriff der Vollstreckungsbehörden entziehe und somit\ndie Pfändung bzw. den Arrest verunmögliche. Die Pfändung von Aktienzertifikaten müsse\nauch die Pfändung der aus den Aktienzertifikaten fliessenden Rechte beinhalten. Somit müsse das Betreibungsamt auch bei Pfändung von Aktienzertifikaten, Sicherungsmassnahmen\nfür die daraus resultierenden Rechte anordnen, und zwar von Amtes wegen.\n\n3.1.2 Sämtliche Forderungen des Schuldners aus den Aktien der H.________ AG seien verarrestiert. Der H.________ AG sei auch mitgeteilt worden, dass diese Forderungen nur noch an\ndas Betreibungsamt Zug erfüllt werden könnten. Damit sei der Arrest jedoch längstens nicht\ngenügend gesichert. Der Schuldner habe die Aktien das H.________ AG an seine Ehefrau\njust an dem Tag übertragen, als die Garantieforderung fällig geworden sei. Es gebe zahlreiche Indizien, dass die Übertragung der Aktien der H.________ AG nur zum Schein erfolgt\nund der Schuldner nach wie vor der Eigentümer und wirtschaftliche Berechtigte der\nH.________ AG sei. Da dem Schuldner bewusst sei, dass seine Forderungen gegenüber der\nH.________ AG unter den Arrestbeschlag respektive die Pfändung fielen, müsse angenommen werden, dass die Ausschüttung des Kaufpreises von CHF 4,57 Mio. für die Liegenschaft\nL.________ indirekt durch Umgehungsgeschäfte erfolge. Der Schuldner sei gegenwärtig\nproblemlos in der Lage, den Arrest zu umgehen und indirekte und/oder verdeckte Ausschüttungen an sich selbst vorzunehmen. Solange nicht geklärt sei, wer der wahre Eigentümer der\nAktien der H.________ AG sei, was Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei, müssten\nsämtliche Vermögenswerte der H.________ AG sichergestellt werden, um zu verhindern,\ndass versteckte Dividenden- oder sonstige Ausschüttungen von der H.________ AG an den\nSchuldner vorgenommen würden.\n\n3.1.3 Die Argumentation des Betreibungsamtes, dass es an ihr (der Beschwerdeführerin) sei, vor\nBundesgericht vorsorgliche Massnahmen zu beantragen, sei falsch. Einerseits habe sie\nMassnahmen zur Sicherung der verarrestierten Forderung des Schuldners gegenüber der\nH.________ AG gefordert und keine Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit den\nSeite 9/14\n\ngepfändeten Aktienzertifikaten. Anderseits wälze das Betreibungsamt seine Pflicht zur Sicherstellung der verarrestierten Forderungen auf sie ab. Der Umstand, dass das Widerspruchsverfahren vor Bundesgericht hängig sei, entbinde das Betreibungsamt nicht von seinen gesetzlichen Pflichten.\n\n3.2 Gemäss Art. 99 SchKG wird bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche\nnicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.\nDiese Vorschrift ist beim Arrestvollzug sinngemäss anwendbar (Art. 275 SchKG). Die in\nArt. 99 SchKG geregelten Sicherungsmassnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch als vorsorgliche Massnahmen zulässig, insbesondere wenn dies zur Vorbereitung der Pfändung und zum Schutz der Gläubigerinteressen notwendig ist. Voraussetzung\nfür die Zulässigkeit ist eine besondere Dringlichkeit. Liegt besondere Dringlichkeit vor, kann\ndas Betreibungsamt schon vor der Ankündigung der Pfändung sämtliche Guthaben des betriebenen Schuldners bei Dritten sperren lassen. Die Sperrung erfolgt durch Anzeige des Betreibungsamtes an den Drittschuldner (Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 99 SchKG\nN 2, 4 und 9 mit Hinweis auf BGE 142 III 643 E. 2.1, 115 III 44 und 107 III 71; vgl. auch\nSchlegel/Zopfi, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 99 SchKG N 3; Staehelin, Die internationale\nZuständigkeit der Schweiz im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, in: AJP 3/1995 S. 276).\n\n"}