{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-05-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-69_2025-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_69_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaabb39e2af8d01f73ca1f2a167c1c91f8819972becec31a2add1cf13d228fab3e5b9baeac488ef48ec5574d7d844deac2c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaabb39e2af8d01f73ca1f2a167c1c91f8819972becec31a2add1cf13d228fab3e5b9baeac488ef48ec5574d7d844deac2c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_69", "Checksum": "34471b4d6b59b1e03664808c89d639f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2025 BA 2024 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Das Verfahren der Aufsichtsbehörde\nin Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a\nAbs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zug richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Bundesgesetzes und im Übrigen nach der Zivilprozessordnung (vgl. § 16 Abs. 2 EG SchKG).\n\nDie Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. November 2024 wurde den Vertretern der\nBeschwerdeführerin am 13. November 2024 zugestellt (vgl. act. 1 Rz 9). Die 10-tägige Beschwerdefrist begann somit frühestens am 14. November 2024 zu laufen (Art. 142 Abs. 1\nZPO) und endete, da der 23. November 2024 ein Samstag war, am 25. November 2024\nSeite 7/14\n\n(Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde wurde am 25. November 2024 elektronisch eingereicht und erfolgte damit fristgerecht (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Somit ist auf diese einzutreten.\n\n2. Die Beschwerdeführerin verlangt zunächst, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den\nSchuldner und dessen Ehefrau bezüglich des Verbleibs des von der M.________ AG an die\nH.________ AG zu leistenden Kaufpreises in Höhe von CHF 4'570'000.00 vorzuladen und zu\nbefragen, insbesondere über das verwendete Bankkonto und alle Transaktionen, die nach\ndem Eingang der besagten Kaufpreiszahlung vorgenommen wurden.\n\n2.1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich\nderjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und\nRechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist\n(Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG mit Hinweis auf Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB). Dritte, die\nVermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat,\nsind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der\nSchuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die\nAuskunftspflicht Dritter im konkreten Fall verhältnismässig sein. Eine Auskunftspflicht des\nDritten besteht nur dann, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw.\nnach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören, oder dass er\nseinerseits Schuldner des Letzteren ist; ein wahlloses Anschreiben von Dritten in der Hoffnung auf einen Zufallsfund wird als nicht zulässig betrachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n5A_360/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.2.1 ff. m.H.).\n\n2.2 Beim Pfändungsvollzug vom 11. und 14. Dezember 2020 bzw. vom 22. Januar 2021 wurde\nder Schuldner zu den gepfändeten 1'100 Namenaktien der H.________ AG, lautend auf die\nEhefrau des Schuldners, befragt. Der Schuldner gab an, dass er vor ca. 1,5 Jahren die Gesellschaft an seine Ehefrau verkauft und den Kaufpreis mit der Forderung seiner Ehefrau verrechnet habe. Der Verrechnungsbetrag sei CHF 7,8 Mio. gewesen. Sie hätten am 30. Oktober 2018 einen Call-Option-Vertrag abgeschlossen und die Schuld von 8 Mio. [wohl CHF] sei\nin Russland durch eine Schuldanerkennung bestätigt worden. Offen sei nichts mehr gegenüber ihm und seiner Ehefrau. Die Liegenschaft L.________ gehöre der H.________ AG und\nsei mit Kaufvertrag vom 23. Juli 2020 an die M.________ AG verkauft worden (Kaufvertrag\nvom 23. Juli 2023; vgl. act. 1/12 S. 6, act. 3/17 S. 6; act. 1/20 E. 1.4). Damit hat der Schuldner umfassend über die Aktien der H.________ AG, lautend auf seine Ehefrau, Auskunft gegeben. Die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Aktien der H.________ AG sind umstritten.\nDas Widerspruchsverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die H.________ AG\nist nicht Schuldnerin der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen\nbesteht kein Anlass, den Schuldner zum Verbleib des von der M.________ AG an die\nH.________ AG zu leistenden Kaufpreises in Höhe von CHF 4'570'000.00 vorzuladen und\nzu befragen.\n\n2.3 Die Ehefrau des Schuldners beansprucht für sich das Eigentum an den gepfändeten Aktien\nder H.________ AG. Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens ist noch offen. Die Aktien\nder H.________ AG wurden gepfändet und befinden sich in einem Safe der AB.________,\nlautend auf die Ehefrau des Beschwerdeführers. Eine Gewahrsamnahme ist erst nach\nKlärung der Eigentumsverhältnisse möglich (vgl. act. 1/12 S. 6, act. 3/17 S. 6). Die Kaufpreis-\nSeite 8/14\n\nforderung der H.________ AG gegen die M.________ AG steht der H.________ AG (und\nnicht dem Schuldner oder dessen Ehefrau) zu. Bei dieser ungewissen Sachlage besteht kein\nGrund, die Ehefrau des Schuldners zum Verbleib des restlichen Kaufpreises zu befragen,\nden die M.________ AG an die H.________ AG zu leisten hat.\n\n3. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin verschiedene \"Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Arrest Z.________\".\n\n"}