{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-05-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-69_2025-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_69_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaabb39e2af8d01f73ca1f2a167c1c91f8819972becec31a2add1cf13d228fab3e5b9baeac488ef48ec5574d7d844deac2c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaabb39e2af8d01f73ca1f2a167c1c91f8819972becec31a2add1cf13d228fab3e5b9baeac488ef48ec5574d7d844deac2c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_69", "Checksum": "34471b4d6b59b1e03664808c89d639f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2025 BA 2024 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Banken der H.________ AG, dass keine Ausschüttungen an den Schuldner und dessen Ehefrau, egal welcher Art, getätigt werden dürfen, da diese verarrestiert sind.\nSeite 5/14\n\n4. Sofern die H.________ AG bereits Ausschüttungen an die Ehefrau des Schuldners oder Drittpersonen resp. Drittgesellschaften vorgenommen hat, die sofortige Verfügung der Kontosperre bei\nden entsprechenden Personen oder Gesellschaften.\n\n10. Mit Verfügung vom 8. November 2024 wies das Betreibungsamt Zug das Gesuch um Sicherungsmassnahmen ab. Zur Begründung führte es aus, zur Zeit sei eine Beschwerde gegen\ndas Urteil des Obergerichts Zug vom 29. Mai 2024 beim Bundesgericht hängig. Aufgrund des\naktuellen Verfahrensstandes könnten keine weiteren Sicherungsmassnahmen vorgenommen\nwerden. Es sei Sache des Gläubigers, beim Bundesgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme zu beantragen, dass das Guthaben auf dem Konto der H.________ AG\ndurch das Betreibungsamt Zug bis zum Abschluss des Verfahrens zu sperren sei. In einem\nobiter dictum hielt das Amt \"erneut\" fest, dass der Arrest Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 nicht mit dem hängigen Pfändungsverfahren Nr. G.________ prosequiert werden könne (act. 1/4).\n\n11. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2024 Beschwerde\nbei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (act. 1):\n\n1. Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. November 2024 sei aufzuheben.\n\n2. Es seien die folgenden Sicherungsmassnahmen anzuordnen, eventualiter das Betreibungsamt Zug\nentsprechend anzuweisen, die nachfolgenden Verfahrenshandlungen vorzunehmen:\n\n1. Vorladung und Befragung des Schuldners und dessen Ehefrau bezüglich des gegenwärtigen\nVerbleibs des bezahlten Kaufpreises der M.________ AG mit Sitz in Zug an die H.________\nAG mit Sitz in Zug in Höhe von CHF 4'570'000.00, insbesondere die vollständigen Informationen des verwendeten Bankkontos und aller Transaktionen, die nach dem Eingang der besagten Kaufpreiszahlung vorgenommen wurden;\n\n2. Verfügung an den Schuldner und dessen Ehefrau, dass unter Strafandrohung gemäss Art. 292\nStGB keinerlei Ausschüttungen, egal welcher Art, von den Bankkonten der H.________ AG\nmit Sitz in Zug vorgenommen werden dürfen, solange das hängige Widerspruchsverfahren\n(Fall-Nr.: 5A_435/2024) nicht abgeschlossen ist;\n\n3. Schreiben an die entsprechende Bank bzw. Banken der H.________ AG mit Sitz in Zug, dass\nkeine Ausschüttungen an den Schuldner und dessen Ehefrau resp. Drittpersonen, egal welcher Art, getätigt werden dürfen, da diese gemäss Arrestbefehl vom 15. November 2022 verarrestiert sind;\n\n4. Sofern die H.________ AG mit Sitz in Zug bereits einen Teil oder die gesamte Summe von\nCHF 4'570'000.00 an den Schuldner bzw. dessen Ehefrau oder Drittpersonen ausbezahlt hat,\ndie sofortige Verfügung der Kontosperre bei den entsprechenden Personen der Gesellschaften.\nSeite 6/14\n\n3. Es sei festzustellen, dass der Arrest Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. November 2022 in der Betreibung vom 30. September 2019 (Pfändung Nr. G.________) prosequiert\nist.\n4. Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Verfahrens und zur\nNeubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n12. Mit E-Mail vom 28. November 2024 teilte das Betreibungsamt Zürich 7 dem Betreibungsamt\nZug mit, der Rückzug des Arrestes sei nicht korrekt gewesen, da lediglich ein Arrestsubstrat\n(Liegenschaft in Zürich) weggefallen sei. Das Betreibungsamt Zürich 7 beauftragte daher das\nBetreibungsamt Zug, die im Arrestbefehl genannten Forderungen und Ansprüche erneut sicherzustellen (act. 3/2 und 3/7). Am 29. November 2024 versandte das Betreibungsamt Zug\ndie entsprechenden Arrestsperranzeigen (act. 3/8-11).\n\n13. In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die\nAbweisung der Beschwerde (act. 3).\n\n14. Am 11. Dezember 2024 reichte das Betreibungsamt Zug eine Stellungnahme des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 10. Dezember 2024 zur Frage der Arrestprosequierung ein\n(act. 4).\n\n15. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort\nStellung (act. 5).\n\n16. Am 3. Januar 2025 legte die Beschwerdeführerin als Noveneingabe eine Stellungnahme des\nBetreibungsamtes Zürich 7 vom 27. Dezember 2024 zu den Akten (act. 6).\n\n17. Der Schuldner verzichtete auf eine Vernehmlassung.\n\nErwägungen\n\n"}