{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-05-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-69_2025-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_69_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaabb39e2af8d01f73ca1f2a167c1c91f8819972becec31a2add1cf13d228fab3e5b9baeac488ef48ec5574d7d844deac2c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaabb39e2af8d01f73ca1f2a167c1c91f8819972becec31a2add1cf13d228fab3e5b9baeac488ef48ec5574d7d844deac2c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_69", "Checksum": "34471b4d6b59b1e03664808c89d639f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2025 BA 2024 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Mai 2025 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\nSicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit einem Arrest\nSeite 2/14\n\nSachverhalt\n\n1. Mit öffentlicher Urkunde vom 1. Februar 2019 verpflichtete sich C.________, Zug (nachfolgend: Schuldner), der D.________, Russland, bei Vorliegen der in der öffentlichen Garantieurkunde definierten Bedingungen einen Höchstbetrag von USD 25 Mio. zu bezahlen\n(act. 1/7). Da der Schuldner die in der Garantie genannte Summe nicht bezahlte, leitete die\nD.________ am 30. September 2019 beim Betreibungsamt Zug die Betreibung ein für eine\nForderung von CHF 24'930'572.41 nebst Zins (Betreibung Nr. E.________; \"Betreibung 1\").\nGegen den am 14. Oktober 2019 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Schuldner am\n24. Oktober 2019 Rechtsvorschlag (act. 1/5). Am 3. April 2020 leitete die D.________\nein entsprechendes Rechtsöffnungsverfahren ein (act. 1/9). Am 27. August 2020 trat die\nD.________ ihre Forderungen an die F.________, Russland (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ab (act. 1/8). Mit Entscheid vom 19. Oktober 2020 erteilte das Kantonsgericht Zug der\nBeschwerdeführerin für diese Garantieforderung definitive Rechtsöffnung in der Höhe von\nCHF 24'903'572.41 nebst Zins (act. 1/9; Verfahren ER 2020 203). Die vom Schuldner dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Zug mit Urteil vom 4. März 2021 ab\n(act. 1/10; Verfahren BZ 2020 75). Am 22. Juni 2021 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Schuldners zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (act. 1/11;\nVerfahren 5A_309/2021).\n\n2. Bereits zuvor, am 26. Oktober 2020, hatte die Beschwerdeführerin das Fortsetzungsbegehren gestellt. Am 11. und 14. Dezember 2020 sowie am 22. Januar 2021 wurde daraufhin im\nBeisein des Schuldners die Pfändung zu Gunsten der Betreibung Nr. E.________ sowie einer weiteren Betreibung vollzogen (Pfändung Nr. G.________). Das Betreibungsamt Zug\npfändete unter anderem 1'100 Inhaberaktien der H.________ AG bzw. infolge Umwandlungsbeschlusses vom 23. Juni 2021 1'100 Namenaktien der H.________ AG, lautend auf\nI.________ (nachfolgend: Ehefrau des Schuldners; vgl. act. 1/12, act. 3/17, act. 1/20 E. 1.4).\nDie Ehefrau des Schuldners erhob in der Folge Eigentumsansprache an den gepfändeten\nAktien der H.________ AG. Das Betreibungsamt Zug setzte daher dem Schuldner und den\nGläubigern nach Art. 108 SchKG eine Frist von 20 Tagen an, um beim zuständigen Gericht\neine Klage auf Aberkennung der Ansprüche einzuleiten (act. 1/20 E. 1.5). Am 28. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug gegen die Ehefrau\ndes Schuldners eine Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG ein. Mit Entscheid vom 4. September 2023 aberkannte das Kantonsgericht Zug den Eigentumsanspruch der Ehefrau des\nSchuldners an den Aktien der H.________ AG und hielt fest, dass das Pfändungsverfahren\nNr. G.________ ohne Rücksicht auf diesen Eigentumsanspruch fortgeführt werden könne\n(act. 1/20; Verfahren A2 2021 37). Das Obergericht Zug hiess mit Urteil vom 29. Mai 2024\ndie Berufung der Ehefrau des Schuldners gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts Zug\nvom 4. September 2023 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht Zug zurück (act. 1/21; Verfahren Z1 2023 40). Die von der Beschwerdeführerin dagegen\nerhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 27. Februar 2025 ab, soweit es darauf\neintrat (Verfahren 5A_435/2024).\n\n3. Die H.________ AG war Eigentümerin einer Liegenschaft an der J.________ [Strasse],\nK.________ [Ort] (nachfolgend: Liegenschaft L.________). Am 23. Juli 2020 schlossen die\nH.________ AG als Verkäuferin und die M.________ AG als Käuferin einen öffentlichen beurkundeten Kaufvertrag bezüglich der Liegenschaft L.________. Der Kaufpreis betrug\nSeite 3/14\n\nCHF 10 Mio. Der Kaufpreis sollte u.a. durch Bezahlung von CHF 4'570'000.00 anlässlich der\nEigentumsübertragung getilgt werden (act. 1/31). Im Zuge mehrerer von der Beschwerdeführerin eingeleiteter Arrestverfahren wurde eine Grundbuchsperre auf der Liegenschaft verfügt.\nAufgrund der Verfügungsbeschränkung konnte die H.________ AG die M.________ AG nicht\nals Eigentümerin im Grundbuch eintragen lassen. Im Nachtrag zum Kaufvertrag vereinbarten\ndie H.________ AG und die M.________ AG am 12. Juli 2022, dass der Restkaufpreis von\nCHF 4'570'000.00 innert 10 Tagen ab der Beurkundung des Nachtrages als Sicherheitsleistung i.S.v. Art. 277 SchKG dem Betreibungsamt Zürich 7 zu bezahlen sei (act. 1/32). Diese\nZahlung erfolgte schliesslich nicht (vgl. act. 1 Rz 33).\n\n"}