Gegen die Tätigkeit der Erbschaftsbehörde (§ 10 EG ZGB) kann innert 20 Tagen nach Kenntnis einer Handlung oder Unterlassung beim Gemeinderat Beschwerde geführt werden (§ 85 Abs. 1 EG ZGB). Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist weder ausstellende Behörde für Erbbescheinigungen noch Rechtsmittelbehörde für Streitigkeiten über Erbbescheinigungen. Bezüglich des Antrags, es sei das Betreibungsamt Risch anzuweisen, den Widerspruch gegen die Kassationsbeschwerde des Beschwerdeführers zurückzuziehen, kann auf E. 3.2 verwiesen werden. Für all diese Anträge fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit.