Es ist auch nicht ihre Aufgabe, die Auslegung des Schweizer Rechts durch ein französisches Gericht zu beurteilen und diesbezüglich Weisungen an ein Betreibungsamt zu erteilen. Ebenso wenig kann sie Erbbescheinigungen für ungültig erklären. Im Kanton Zug bezeichnet der Gemeinderat die zuständige Behörde für die Ausstellung der Erbbescheinigung i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB (vgl. § 10 Abs. 1 Ziff. 7 EG ZGB; BGS 211.1). Gegen die Tätigkeit der Erbschaftsbehörde (§ 10 EG ZGB) kann innert 20 Tagen nach Kenntnis einer Handlung oder Unterlassung beim Gemeinderat Beschwerde geführt werden (§ 85 Abs. 1 EG ZGB).