Die Erbteilung im Nachlass des B.________ sel. ist Gegenstand eines Prozesses vor dem Tribunal judiciaire de Paris. Im Rahmen dieser Erbteilung wurde über die Frage des letzten Wohnsitzes des Erblassers und das Recht auf Teilnahme des Beschwerdeführers am laufenden Gutachterverfahren entschieden. Die vom Beschwerdeführer angerufene Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Zug hat über diesen Fragen nicht zu befinden. Es ist auch nicht ihre Aufgabe, die Auslegung des Schweizer Rechts durch ein französisches Gericht zu beurteilen und diesbezüglich Weisungen an ein Betreibungsamt zu erteilen.