4. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, es sei eine "Nachbarschaftsbefragung" anzuordnen, um "die tatsächliche Nicht-Ansässigkeit" seines Vaters in der Gemeinde Risch festzustellen. Zudem sei sein Recht auf Teilnahme am laufenden Gutachterverfahren anzuerkennen. Überdies seien die Erbbescheinigungen für ungültig zu erklären, falls die Untersuchung das Fehlen eines effektiven Wohnsitzes bestätige. Im Weiteren sei das Betreibungsamt anzuweisen, den für die Teilung zuständigen Richter darüber zu informieren, dass seine Auslegung des Schweizer Rechts fehlerhaft sei. Ferner sei das Betreibungsamt Risch anzu- Seite 7/8