3.3 Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2024 auch beim Kantonsgericht Zug beantragte, es sei eine Anhörung in Anwesenheit von Rechtsanwalt D.________ (Behördenvertreter) durchzuführen, um die Suche nach abgestimmten Lösungen angesichts der aktuellen Situation zu erleichtern (vgl. act. 9/6). Der Einzelrichter kam zum Schluss, dass keine Veranlassung für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde oder die Erteilung der beantragten Weisungen an den Behördenvertreter bestehe, weshalb er den Anträgen nicht stattgab (vgl. act. 9/7).