3.2 Den Anträgen des Beschwerdeführers liegen Handlungen des Behördenvertreters i.S.v. Art. 609 ZGB bei der Erbteilung zugrunde. Es geht nicht um Angelegenheiten des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts. Der Behördenvertreter im Sinne von Art. 609 ZGB wird vom Einzelrichter am Kantonsgericht Zug eingesetzt (vgl. § 10 EG ZGB e contrario i.V.m. § 27 Abs. 1 GOG). Entsprechend übt das Kantonsgericht Zug die Aufsicht über den Behördenvertreter aus. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kann diesbezüglich keine Weisungen erteilen.