An seiner Stelle handelt ausschliesslich die Behörde. Da der betroffene Miterbe und der Gläubiger nicht zur Mitwirkung an der Teilung berechtigt sind, ist die Behörde nicht an allfällige Instruktionen oder Anweisungen derselben gebunden und bedarf für ihre Handlungen nicht deren Einverständnis. Immerhin kann sich die Behörde mit allen Miterben und dem Gläubiger betreffend Bedürfnisse und Wünsche absprechen, um dadurch eine einvernehmliche Erbteilung zu begünstigen (vgl. Minnig, Basler Kommentar, 7. A. 2023, Art. 609 ZGB N 12 ff.).