3.1 Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. November 2019 wurde Rechtsanwalt D.________ in der Erbteilung des B.________ sel. zum Behördenvertreter im Sinne von Art. 609 ZGB ernannt (vgl. act. 1/1). Wird eine solche Mitwirkung der Behörde angeordnet, tritt die Behörde an die Stelle des betroffenen Miterben und nimmt dessen Rechte und Pflichten – und nicht diejenigen des Gläubigers – wahr. Dadurch entfällt dessen Erbenstellung nicht. Der betroffene Miterbe bleibt Erbe; er ist aber von sämtlichen Teilungshandlungen ausgeschlossen. An seiner Stelle handelt ausschliesslich die Behörde.