3. Weiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen, den Teilungsrichter darüber zu informieren, dass es nicht befugt sei, sich an die Stelle des Beschwerdeführers zu setzen, und dass er folglich das Recht behalte, am durch Urteil vom 14. Mai 2024 angeordneten Sachverständigenverfahren teilzunehmen. Ferner sei das Betreibungsamt anzuweisen, den Widerspruch gegen seine Kassationsbeschwerde zurückzuziehen (vgl. act. 1 S. 1 f.).