sicher stattgegeben (vgl. act. 4). Daraus geht hervor, dass sich das Betreibungsamt Risch gar nicht geweigert hat, dem Beschwerdeführer einen Termin zu gewähren. Der Beschwerdeführer legt denn auch keine Belege dafür vor, dass er das Betreibungsamt um einen Termin ersucht hat und dieses Ersuchen abgelehnt worden ist. Bezüglich des Antrags auf Gewährung eines Termins beim Betreibungsamt fehlt es dem Beschwerdeführer somit von Beginn weg an einem schutzwürdigen Interesse. Darauf ist nicht einzutreten. Seite 6/8