Das Betreibungsamt Risch erklärte in der Beschwerdeantwort, es sei in dieser Angelegenheit – ausser bei der Einforderung von Kostenvorschüssen – nicht aktiv tätig. Die Behandlung des Falles erfolge durch den vom Kantonsgericht Zug am 7. November 2024 ernannten Behördenvertreter. Vom Beschwerdeführer habe das Amt zwar E-Mails erhalten, jedoch nur zur Information und Kenntnisnahme. Es sei kein Gesuch betreffend einen Termin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs eingegangen. Dem hätte das Amt unter Beizug von Rechtsanwalt D.________ sicher stattgegeben (vgl. act. 4).