2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Verweigerung des Betreibungsamtes Risch, ihm einen Termin zu gewähren, ungerechtfertigt und für ihn und seinen Gläubiger äusserst nachteilig ist. Zudem sei das Betreibungsamt Risch anzuweisen, ihn schnellstmöglich zu empfangen, um einvernehmliche Lösungen für die in der Beschwerde dargelegten Punkte zu finden (vgl. act. 1 S. 1).