1.2 Beschwerdeverfahren und Zivilprozess sind streng auseinanderzuhalten. Die materiell-recht- lichen Streitigkeiten betreffen ausschliesslich Fragen des materiellen Rechts und werden immer im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsverfahren ausgetragen. Das Urteil entfaltet volle materielle Rechtskraft und gilt nicht nur für die hängige Betreibung. Die rein betreibungsrechtlichen Streitigkeiten beschlagen hingegen verfahrensrechtliche Fragen, mithin die Anwendung des formellen Rechts.