Die Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung ist gemäss Abs. 3 jederzeit möglich, für diejenige gegen die materielle gilt die Frist nach Abs. 2 (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 25, 34 und 54).