1.1 Unter Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG ist nur die formelle Rechtsverweigerung zu verstehen, d.h. wenn die Behörde ein Gesuch, dessen Behandlung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Zu unterscheiden ist die formelle Rechtsverweigerung von der materiellen Rechtsverweigerung (wenn die Behörde eine ablehnende Verfügung erlässt, die als ergangene Verfügung gilt). Die Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung ist gemäss Abs. 3 jederzeit möglich, für diejenige gegen die materielle gilt die Frist nach Abs. 2 (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art.