4. Das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen, den für die Teilung zuständigen Richter darüber zu informieren, dass seine Auslegung des Schweizer Rechts fehlerhaft sei, da Art. 609 ZGB nicht auf die gegenwärtige, der Teilung vorausgehende Phase anwendbar sei, die durch Art. 602-609 ZGB geregelt werde, während der die Erben ihre Teilnahme- und Verwaltungsrechte am Nachlass behalten würden.