3. Das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen, den Teilungsrichter darüber zu informieren, dass es nicht befugt ist, sich an die Stelle des Beschwerdeführers zu setzen, und dass dieser folglich sein Recht behält, am durch Urteil vom 14. Mai 2024 angeordneten Sachverständigenverfahren teilzunehmen. 4. Das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen, seinen Widerspruch gegen die Kassationsbeschwerde des Beschwerdeführers zurückzuziehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.