1. Es sei festzustellen, dass die Verweigerung des Betreibungsamtes Risch, dem Beschwerdeführer einen Termin zu gewähren, ungerechtfertigt und für den Beschwerdeführer und seinen Gläubiger äusserst nachteilig ist. 2. Das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen, den Beschwerdeführer schnellstmöglich zu empfangen, um einvernehmliche Lösungen für die in der Beschwerde dargelegten Punkte zu finden.