Am 24. April 2017 stellte das Betreibungsamt Risch die Arresturkunde aus. Nach Rechtskraft der Sicherverstellungsverfügung leitete das Steueramt der Stadt Zürich zur Prosequierung des Arrests beim Betreibungsamt Risch gegen den Beschwerdeführer die Betreibung auf Sicherheitsleistung ein. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl. 3.2 Mit Entscheid vom 8. August 2017 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Risch für CHF 3'477'603.65 nebst Zins zu 4,5 % auf CHF 3'018'569.65 seit 7. April 2017. Seite 3/8