2.2 Nicht angefochten wurde die Anordnung der Teilung des Nachlasses durch das Tribunal de Grande Instance de Paris. Dieser Teil des Verfahrens läuft parallel weiter. Mit Entscheid vom 14. Mai 2024 ordnete das Tribunal judiciaire de Paris eine Bewertung des Nachlasses durch einen unabhängigen Experten an. Zudem hielt es fest, dass dem Beschwerdeführer die Aktivlegitimation fehle, da Rechtsanwalt D.________ als Behördenvertreter an die Stelle des Beschwerdeführers trete (act. 9 Rz 9). 3. Beim Betreibungsamt Risch ist gegen den Beschwerdeführer ein Betreibungsverfahren hängig.