{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-06-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-64_2025-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_64_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac8fa1523c7b6aed1fb7b5e9d4f36b99f76ed2e43b533ccb8c307646ea75c8eb926f76c78852d215790d5a244038f89a6?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac8fa1523c7b6aed1fb7b5e9d4f36b99f76ed2e43b533ccb8c307646ea75c8eb926f76c78852d215790d5a244038f89a6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_64", "Checksum": "946252a6317420317702b88cee36e439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 17.06.2025 BA 2024 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Betreibungsamt Risch"}], "ScrapyJob": "446973/80/216", "Zeit UTC": "01.04.2026 23:57:30", "Checksum": "9047c76ee80754b8c8e2892766a088e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 17.06.2025 BA 2024 64\nRegeste:\nRechtsverweigerung | Betreibungsamt Risch\n\n Die Erbteilung im Nachlass des B.________ sel. ist Gegenstand eines Prozesses vor dem\nTribunal judiciaire de Paris. Im Rahmen dieser Erbteilung wurde über die Frage des letzten\nWohnsitzes des Erblassers und das Recht auf Teilnahme des Beschwerdeführers am laufenden Gutachterverfahren entschieden. Die vom Beschwerdeführer angerufene Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Zug hat über diesen Fragen nicht\nzu befinden. Es ist auch nicht ihre Aufgabe, die Auslegung des Schweizer Rechts durch ein\nfranzösisches Gericht zu beurteilen und diesbezüglich Weisungen an ein Betreibungsamt zu\nerteilen. Ebenso wenig kann sie Erbbescheinigungen für ungültig erklären. Im Kanton Zug\nbezeichnet der Gemeinderat die zuständige Behörde für die Ausstellung der Erbbescheinigung i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB (vgl. § 10 Abs. 1 Ziff. 7 EG ZGB; BGS 211.1). Gegen die\nTätigkeit der Erbschaftsbehörde (§ 10 EG ZGB) kann innert 20 Tagen nach Kenntnis einer\nHandlung oder Unterlassung beim Gemeinderat Beschwerde geführt werden (§ 85 Abs. 1\nEG ZGB). Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist weder ausstellende\nBehörde für Erbbescheinigungen noch Rechtsmittelbehörde für Streitigkeiten über Erbbescheinigungen. Bezüglich des Antrags, es sei das Betreibungsamt Risch anzuweisen, den\nWiderspruch gegen die Kassationsbeschwerde des Beschwerdeführers zurückzuziehen,\nkann auf E. 3.2 verwiesen werden. Für all diese Anträge fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit. Darauf ist nicht einzutreten.\n\n5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist,\nvon hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG).\n\nBeschluss\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nbzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids\nschriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und\nder Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.\nSeite 8/8\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Betreibungsamt Risch\n- Rechtsanwalt D.________\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}