{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-06-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-64_2025-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_64_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac8fa1523c7b6aed1fb7b5e9d4f36b99f76ed2e43b533ccb8c307646ea75c8eb926f76c78852d215790d5a244038f89a6?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac8fa1523c7b6aed1fb7b5e9d4f36b99f76ed2e43b533ccb8c307646ea75c8eb926f76c78852d215790d5a244038f89a6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_64", "Checksum": "946252a6317420317702b88cee36e439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 17.06.2025 BA 2024 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Zudem sei das Betreibungsamt Risch anzuweisen, ihn\nschnellstmöglich zu empfangen, um einvernehmliche Lösungen für die in der Beschwerde\ndargelegten Punkte zu finden (vgl. act. 1 S. 1).\n\nDas Betreibungsamt Risch erklärte in der Beschwerdeantwort, es sei in dieser Angelegenheit\n– ausser bei der Einforderung von Kostenvorschüssen – nicht aktiv tätig. Die Behandlung\ndes Falles erfolge durch den vom Kantonsgericht Zug am 7. November 2024 ernannten\nBehördenvertreter. Vom Beschwerdeführer habe das Amt zwar E-Mails erhalten, jedoch nur\nzur Information und Kenntnisnahme. Es sei kein Gesuch betreffend einen Termin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs eingegangen. Dem hätte das Amt unter Beizug von Rechtsanwalt D.________ sicher stattgegeben (vgl. act. 4). Daraus geht hervor, dass sich das Betreibungsamt Risch gar nicht geweigert hat, dem Beschwerdeführer einen Termin zu gewähren. Der Beschwerdeführer legt denn auch keine Belege dafür vor, dass er das Betreibungsamt um einen Termin ersucht hat und dieses Ersuchen abgelehnt worden ist. Bezüglich des Antrags auf Gewährung eines Termins beim Betreibungsamt fehlt es dem Beschwerdeführer somit von Beginn weg an einem schutzwürdigen Interesse. Darauf ist nicht\neinzutreten.\nSeite 6/8\n\n3. Weiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen,\nden Teilungsrichter darüber zu informieren, dass es nicht befugt sei, sich an die Stelle des\nBeschwerdeführers zu setzen, und dass er folglich das Recht behalte, am durch Urteil vom\n14. Mai 2024 angeordneten Sachverständigenverfahren teilzunehmen. Ferner sei das Betreibungsamt anzuweisen, den Widerspruch gegen seine Kassationsbeschwerde zurückzuziehen (vgl. act. 1 S. 1 f.).\n\n3.1 Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. November 2019 wurde\nRechtsanwalt D.________ in der Erbteilung des B.________ sel. zum Behördenvertreter im\nSinne von Art. 609 ZGB ernannt (vgl. act. 1/1). Wird eine solche Mitwirkung der Behörde angeordnet, tritt die Behörde an die Stelle des betroffenen Miterben und nimmt dessen Rechte\nund Pflichten – und nicht diejenigen des Gläubigers – wahr. Dadurch entfällt dessen Erbenstellung nicht. Der betroffene Miterbe bleibt Erbe; er ist aber von sämtlichen Teilungshandlungen ausgeschlossen. An seiner Stelle handelt ausschliesslich die Behörde. Da der betroffene Miterbe und der Gläubiger nicht zur Mitwirkung an der Teilung berechtigt sind, ist die\nBehörde nicht an allfällige Instruktionen oder Anweisungen derselben gebunden und bedarf\nfür ihre Handlungen nicht deren Einverständnis. Immerhin kann sich die Behörde mit allen\nMiterben und dem Gläubiger betreffend Bedürfnisse und Wünsche absprechen, um dadurch\neine einvernehmliche Erbteilung zu begünstigen (vgl. Minnig, Basler Kommentar, 7. A. 2023,\nArt. 609 ZGB N 12 ff.).\n\n3.2 Den Anträgen des Beschwerdeführers liegen Handlungen des Behördenvertreters i.S.v.\nArt. 609 ZGB bei der Erbteilung zugrunde. Es geht nicht um Angelegenheiten des Schuldbe-\ntreibungs- und Konkursrechts. Der Behördenvertreter im Sinne von Art. 609 ZGB wird vom\nEinzelrichter am Kantonsgericht Zug eingesetzt (vgl. § 10 EG ZGB e contrario i.V.m. § 27\nAbs. 1 GOG). Entsprechend übt das Kantonsgericht Zug die Aufsicht über den Behördenvertreter aus. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kann diesbezüglich\nkeine Weisungen erteilen. Auf die Anträge, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Teilungsrichter darüber zu informieren, dass es nicht befugt sei, sich an die Stelle des Beschwerdeführers zu setzen, und den Widerspruch gegen seine Kassationsbeschwerde\nzurückzuziehen, kann daher mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden.\n\n3.3 Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2024 auch\nbeim Kantonsgericht Zug beantragte, es sei eine Anhörung in Anwesenheit von Rechtsanwalt D.________ (Behördenvertreter) durchzuführen, um die Suche nach abgestimmten Lösungen angesichts der aktuellen Situation zu erleichtern (vgl. act. 9/6). Der Einzelrichter kam\nzum Schluss, dass keine Veranlassung für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde oder die\nErteilung der beantragten Weisungen an den Behördenvertreter bestehe, weshalb er den Anträgen nicht stattgab (vgl. act. 9/7).\n\n4. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, es sei eine \"Nachbarschaftsbefragung\" anzuordnen, um \"die tatsächliche Nicht-Ansässigkeit\" seines Vaters in der Gemeinde Risch festzustellen. Zudem sei sein Recht auf Teilnahme am laufenden Gutachterverfahren anzuerkennen. Überdies seien die Erbbescheinigungen für ungültig zu erklären, falls die Untersuchung das Fehlen eines effektiven Wohnsitzes bestätige. Im Weiteren sei das Betreibungsamt anzuweisen, den für die Teilung zuständigen Richter darüber zu informieren, dass seine\nAuslegung des Schweizer Rechts fehlerhaft sei. Ferner sei das Betreibungsamt Risch anzu-\nSeite 7/8\n\nweisen, seinen Widerspruch gegen die Kassationsbeschwerde des Beschwerdeführers\nzurückzuziehen ([Das letzte Rechtsbegehren wurde in französischer Sprache gestellt]; vgl.\nact. 10 S. 11).\n\n"}