{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-06-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-64_2025-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_64_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac8fa1523c7b6aed1fb7b5e9d4f36b99f76ed2e43b533ccb8c307646ea75c8eb926f76c78852d215790d5a244038f89a6?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac8fa1523c7b6aed1fb7b5e9d4f36b99f76ed2e43b533ccb8c307646ea75c8eb926f76c78852d215790d5a244038f89a6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_64", "Checksum": "946252a6317420317702b88cee36e439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 17.06.2025 BA 2024 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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November 2024 beantragte der Beschwerdeführer erneut, vom Betreibungsamt Risch\nangehört zu werden, was ihm ermöglichen würde, seine Beschwerde vom 1. November 2024\nzurückzuziehen (act. 2).\n\n6. In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2024 schloss das Betreibungsamt Risch auf\nAbweisung der Beschwerde (act. 4).\n\n7. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort\nStellung und beantragte erneut, das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen, seinen Widerspruch gegen die Kassationsbeschwerde des Beschwerdeführers zurückzuziehen (act. 5).\nSeite 4/8\n\n8. Am 13. Dezember 2024 bekräftigte der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde vom\n1. November 2024 gestellten Anträge (act. 6).\n\n9. In der Stellungnahme vom 30. Januar 2025 beantragte der Behördenvertreter, die Beschwerde vom 1. November 2024 mit den dazugehörigen Ergänzungen vom 3. November\n2024 und 1. bzw. 13. Dezember 2024 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, alles\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zulasten des\nBeschwerdeführers (act. 9).\n\n10. In einer weiteren Eingabe vom 20. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge (act. 10):\n\n1. Es sei eine Nachbarschaftsbefragung anzuordnen, um \"die tatsächliche Nicht-Ansässigkeit\" seines\nVaters in der Gemeinde Risch festzustellen.\n\n2. Sein Recht auf Teilnahme am laufenden Gutachterverfahren sei anzuerkennen.\n\n3. Die Erbbescheinigungen seien für ungültig zu erklären, falls die Untersuchung das Fehlen eines\neffektiven Wohnsitzes bestätige.\n\n4. Das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen, den für die Teilung zuständigen Richter darüber zu informieren, dass seine Auslegung des Schweizer Rechts fehlerhaft sei, da Art. 609 ZGB nicht auf\ndie gegenwärtige, der Teilung vorausgehende Phase anwendbar sei, die durch Art. 602-609 ZGB\ngeregelt werde, während der die Erben ihre Teilnahme- und Verwaltungsrechte am Nachlass behalten würden.\n\n5. \"D'ordonner à l'Office des poursuites de retirer son opposition à son pourvoi en cassation, cette\nopposition étant contraire aux intérêts du plaignant et son créancier puisque la reconnaissance du\ndernier domicile en France augmenterait sa part successorale de 3/16ème à 1/3.\"\n\n11. Dazu nahm der Behördenvertreter mit Eingabe vom 10. März 2025 Stellung und beantragte\ndie Abweisung der Anträge, soweit darauf einzutreten sei (act. 12).\n\n12. Am 24. März 2025 reichte der Sohn des Beschwerdeführers, F.________, anstelle des Beschwerdeführers eine Vernehmlassung ein, weil sich der Beschwerdeführer einer Notoperation habe unterziehen müssen (act. 14).\n\n13. Der Behördenvertreter nahm dazu mit Eingabe vom 7. April 2025 Stellung und hielt an seinem Antrag fest (act. 16).\n\n14. Mit Schreiben vom 17. April 2025 ersuchte der Sohn des Beschwerdeführers das Gericht,\n\"diese Angelegenheit zur materiellen Prüfung zuzulassen\" (act. 18).\nSeite 5/8\n\nErwägungen\n\n1. Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der\ngerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Abs. 1). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung\nkann jederzeit Beschwerde geführt werden (Abs. 3).\n\n1.1 Unter Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG ist nur die formelle Rechtsverweigerung zu verstehen, d.h. wenn die Behörde ein Gesuch, dessen Behandlung in ihre\nKompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Zu unterscheiden ist die formelle\nRechtsverweigerung von der materiellen Rechtsverweigerung (wenn die Behörde eine ablehnende Verfügung erlässt, die als ergangene Verfügung gilt). Die Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung ist gemäss Abs. 3 jederzeit möglich, für diejenige gegen die materielle gilt die Frist nach Abs. 2 (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17\nSchKG N 25, 34 und 54).\n\n1.2 Beschwerdeverfahren und Zivilprozess sind streng auseinanderzuhalten. Die materiell-recht-\nlichen Streitigkeiten betreffen ausschliesslich Fragen des materiellen Rechts und werden\nimmer im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsverfahren ausgetragen. Das Urteil entfaltet volle materielle Rechtskraft und gilt nicht nur für die hängige Betreibung. Die rein betreibungsrechtlichen Streitigkeiten beschlagen hingegen verfahrensrechtliche Fragen, mithin die Anwendung des formellen Rechts. In der Regel entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde, ausgenommen einige besonders wichtige Fälle, welche der Gesetzgeber wegen der besonderen\nTragweite und im Interesse der Rechtssicherheit dem Richter zugewiesen hat (vgl. Cometta/\nMöckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 13).\n\n"}