{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-06-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-64_2025-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_64_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac8fa1523c7b6aed1fb7b5e9d4f36b99f76ed2e43b533ccb8c307646ea75c8eb926f76c78852d215790d5a244038f89a6?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac8fa1523c7b6aed1fb7b5e9d4f36b99f76ed2e43b533ccb8c307646ea75c8eb926f76c78852d215790d5a244038f89a6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_64", "Checksum": "946252a6317420317702b88cee36e439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 17.06.2025 BA 2024 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Einzige Erben sind die beiden Söhne A.________\n(nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (act. 9 Rz 5, act. 9/2-3).\n\n2. Die Erbteilung ist Gegenstand eines Prozesses vor dem Tribunal judiciaire de Paris (vormals:\nTribunal de Grande Instance de Paris; act. 9 Rz 6).\n\n2.1 Mit Entscheid 31. Januar 2019 ordnete das Tribunal de Grande Instance de Paris u.a. die\nTeilung des Nachlasses an und stellte fest, dass auf die beweglichen Vermögenswerte des\nNachlasses Schweizer Recht und auf die in Frankreich liegenden Immobilien französisches\nRecht anwendbar sei (act. 9 Rz 7, act. 9/4). Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid\nam 20. Juli 2019 beim Cour d'appel de Paris an. Mit Entscheid vom 7. November 2019 ernannte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug Rechtsanwalt D.________ in der Erbteilung\ndes B.________ sel. zum Behördenvertreter i.S.v. Art. 609 ZGB (Verfahren ES 2019 546).\nNach der Ernennung trat Rechtsanwalt D.________ dem Rechtsmittelverfahren beim Cour\nd'appel de Paris als Intervenient bei. Am 7. Juni 2023 bestätigte der Cour d'appel den Entscheid des Tribunals de Grande Instance vom 31. Januar 2019. Weiter präzisierte er am\n10. Januar 2024 seinen Entscheid dahingehend, dass die Intervention von Rechtsanwalt\nD.________ zugelassen wurde. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Cour de\ncassation an. Dieses Verfahren ist noch hängig (act. 9 Rz 8, act. 4/13).\n\n2.2 Nicht angefochten wurde die Anordnung der Teilung des Nachlasses durch das Tribunal de\nGrande Instance de Paris. Dieser Teil des Verfahrens läuft parallel weiter. Mit Entscheid vom\n14. Mai 2024 ordnete das Tribunal judiciaire de Paris eine Bewertung des Nachlasses durch\neinen unabhängigen Experten an. Zudem hielt es fest, dass dem Beschwerdeführer die Aktivlegitimation fehle, da Rechtsanwalt D.________ als Behördenvertreter an die Stelle des\nBeschwerdeführers trete (act. 9 Rz 9).\n\n3. Beim Betreibungsamt Risch ist gegen den Beschwerdeführer ein Betreibungsverfahren hängig.\n\n3.1 Mit Verfügung vom 10. April 2010 verlangte das Steueramt der Stadt Zürich vom Beschwerdeführer die Sicherstellung von CHF 3'477'603.65 nebst Zinsen und Kosten zur Deckung von\nKosten sowie Staats- und Gemeindesteuern Zürich für die Steuerperioden 2009, 2010 und\n2013. Gestützt darauf verarrestierte das Steueramt den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers am Vermögen der ungeteilten Erbschaft des Erblassers B.________ sel. sowie an\nden periodischen, zukünftigen Erträgen aus diesem Vermögen. Am 24. April 2017 stellte das\nBetreibungsamt Risch die Arresturkunde aus. Nach Rechtskraft der Sicherverstellungsverfügung leitete das Steueramt der Stadt Zürich zur Prosequierung des Arrests beim Betreibungsamt Risch gegen den Beschwerdeführer die Betreibung auf Sicherheitsleistung ein.\nDer Beschwerdeführer erhob fristgerecht Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl.\n\n3.2 Mit Entscheid vom 8. August 2017 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug definitive\nRechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Risch für\nCHF 3'477'603.65 nebst Zins zu 4,5 % auf CHF 3'018'569.65 seit 7. April 2017.\nSeite 3/8\n\n3.3 Am 17. August 2017 reichte das Steueramt der Stadt Zürich beim Betreibungsamt Risch das\nFortsetzungsbegehren ein. Das Betreibungsamt Risch vollzog am 29. August 2017 die Pfändung. Gepfändet wurde der Liquidationsanteil des Beschwerdeführers am Vermögen der ungeteilten Erbschaft des Erblassers B.________ sel. sowie an den periodischen, zukünftigen\nErträgen aus diesem Vermögen. Am 29. Juni 2018 stellte das Steueramt der Stadt Zürich\nbeim Betreibungsamt Risch das Verwertungsbegehren.\n\n3.4 Mit Eingabe vom 8. August 2018 beantragte das Steueramt der Stadt Zürich beim Betreibungsamt Risch, es sei die Gemeinschaft aufzulösen und der auf den Schuldner entfallende\nLiquidationsanteil festzusetzen. Da keine Einigung erzielt werden konnte, überwies das Betreibungsamt Risch am 9. August 2018 die Akten des Betreibungsverfahrens Nr. E.________\nan die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Bestimmung des weiteren Verfahrens. Mit Beschluss vom 23. Oktober\n2018 ordnete die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft B.________ sel. an (vgl. Verfahren BA 2018 40).\n\n4. Mit Eingabe vom 1. November 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\nfolgende Anträge (act. 1):\n\n1. Es sei festzustellen, dass die Verweigerung des Betreibungsamtes Risch, dem Beschwerdeführer\neinen Termin zu gewähren, ungerechtfertigt und für den Beschwerdeführer und seinen Gläubiger\näusserst nachteilig ist.\n\n2. Das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen, den Beschwerdeführer schnellstmöglich zu empfangen, um einvernehmliche Lösungen für die in der Beschwerde dargelegten Punkte zu finden.\n\n"}