1.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spielt es auch keine Rolle, dass der Betreibungsgläubiger den Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde nicht in seiner freigestellten Vernehmlassung vom 11. November 2024, sondern erst in seiner Eingabe vom 12. Dezember 2024 gestellt hat. Das Gericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. § 16 EG SchKG i.V.m. Art. 60 ZPO). Fehlt es an einer Beschwerdevoraussetzung, fällt die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 21 SchKG N 11).