streckung der Darlehensforderung [werde] gegen ein gesetzliches Rückerstattungsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG verstossen", weshalb eine "Vollstreckungshandlung, wozu auch die Ausfertigung und Zustellung einer Konkursandrohung [gehöre], die auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG ausgerichtet [sei], eine Gesetzesverletzung nach Art. 17 SchKG [darstelle]" (vgl. act. 7 Rz 4). Die Ausstellung und Zustellung einer Konkursandrohung kann mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG gerügt werden. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 lit.