85 SchKG, 1990, S. 104, FN 254). Beim Rechtsstillstand geht es um zeitliche Grenzen für die Vornahme von Betreibungshandlungen durch die Organe der Zwangsvollstreckung (vgl. Schmid/Bauer, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 56 SchKG N 2), mithin um eine Frage des Verfahrensrechts. Die Beschwerdeführerin vermischt verfahrens- und materiellrechtliche Fragen, wenn sie ausführt, "mit einer Voll- Seite 6/7