Gegen die Nichtbeachtung einer gesetzlichen Stundung müsse der Betriebene sich gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) wehren (Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 85 SchKG N 28). Unter einer Stundung, die von Gesetzes wegen eintritt, ist ein Rechtsstillstand nach Art. 57 ff. SchKG oder nach den Bestimmungen in zahlreichen Spezialgesetzen zu verstehen (vgl. Weinberg, Richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung im Verfahren nach Art. 85 SchKG, 1990, S. 104, FN 254).